Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
I. Der Beschwerdeführer begehrt in der Hauptsache die Zahlung eines Barbetrages für Taschengeld in Höhe von 16,36 EUR monatlich und wendet sich vorliegend gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt worden ist, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beschwerdeführer, Asylbewerber mit - nach eigenen Angaben - der Staatsangehörigkeit von Sierra Leone, erhielt mit Bescheid des Beschwerdegegners vom 4. April 2001 ab 13. März 2001 monatlich "aufgrund des §
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