LSG Thüringen - Beschluss vom 22.04.2015
L 6 JVEG 225/15
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 SF 4041/14 E - 07.11.2014,

LSG Thüringen - Beschluss vom 22.04.2015 (L 6 JVEG 225/15) - DRsp Nr. 2015/7760

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 6 JVEG 225/15

DRsp Nr. 2015/7760

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2014 aufgehoben und die Vergütung für das Gutachten des Beschwerdegegners vom 2. Mai 2014 auf 753,15 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren (S 38 KR 4861/13) beauftragte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha mit Beweisanordnung vom 19. März 2014 den Beschwerdegegner, Klinikdirektor und Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu folgenden Beweisfragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei dem Versicherten M. B. auf Seiten Ihres Fachgebiets vor? 2. Welche Behandlungsmaßnahmen wurden bei ihm während des stationären Aufenthaltes vom 01.02. - 08.02.2010 vorgenommen? 3. Bestand im Fall des Versicherten eine medizinische Indikation zur Versorgung mit einem CI Implantat? Wie lauten die fachlichen Indikationskriterien zur Versorgung mit CI-Implantaten? Lagen diese bei dem Versicherten vor? 4. War im Fall des Versicherten eine alternative Versorgung mit Hörhilfen etc. möglich, die ebenso zweckmäßig, jedoch wirtschaftlicher wären? Wenn j: Welche Alternativversorgung wäre in Betracht gekommen?