Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2019, Az.:
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entspricht.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 RVG), die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 12a Abs. 2 Satz 1 RVG) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 12a Abs. 2 Satz 5 RVG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrüge erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn er hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 62 SGG) durch diesen Beschluss nicht dargetan.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|