LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2015
L 4 AS 1578/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 15 AS 2654/12 - 23.04.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2015 (L 4 AS 1578/13 NZB) - DRsp Nr. 2015/8009

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 1578/13 NZB

DRsp Nr. 2015/8009

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nicht ohne Zulassung statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird mit den begehrten höheren Leistungen von monatlich 36 Euro für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht erreicht. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG) ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht am 4. Oktober 2013 gewahrt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG - im Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 ) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ Abs. Nr. ).