LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2013
L 8 AY 1801/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 3362/12 ER

LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2013 (L 8 AY 1801/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/14060

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 8 AY 1801/12 B ER

DRsp Nr. 2013/14060

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast) begehrt höhere Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Nach eigenen Angaben reiste die (ebenfalls nur laut ihren Angaben) 1981 geborene Ast am 18. November 2009 aus Moskau auf dem Luftweg mit gefälschtem Pass und mittels Schlepper in Deutschland ein. Nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und Feststellung, dass Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorläge, sowie nach Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebeandrohung durch das VG Weimar (Beschluss vom 24. Februar 2010 - 7 E 20012/10 WE), war sie seit dem 24. Februar 2010 vollziehbar ausreisepflichtig. Unter dem 28. August 2012 wies das VG Weimar auch die gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtete Klage als unbegründet ab (7 K 20011/10 We). Die Ausreise der Ast konnte bis heute aufgrund fehlender Indentitätspapiere nicht vollzogen werden.