LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2008
L 9 AS 1049/07 ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1472/07

LSG Thüringen - Beschluss vom 17.01.2008 (L 9 AS 1049/07 ER) - DRsp Nr. 2009/14087

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 1049/07 ER

DRsp Nr. 2009/14087

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilantrages über höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007.

Der im Jahre 1979 geborene Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern in einer etwa 59 Quadratmeter großen Mietwohnung in H. Der Vater erhält Altersrente in Höhe von 779, 70 EUR monatlich (Stand 1. Juli 2007). Die Mutter bezieht Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 417, 68 EUR (Stand 1. Juli 2007).

Auf seinen Antrag bewilligte die Beschwerdegegnerin ab 22. Juni 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Vom Regelsatz brachte sie - gestützt auf § 9 Abs. 5 SGB II - zunächst 115, 85 EUR und später 131, 10 EUR in Abzug. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern kostenlos verpflegt werde. Die kostenlose Verpflegung müsse er sich als Einkommen anrechnen lassen. Die Bescheide betreffend die einzelnen Bewilligungsabschnitte bis einschließlich 31. Mai 2007 wurden bestandskräftig.