LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2015
L 6 JVEG 1064/15

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2015 (L 6 JVEG 1064/15) - DRsp Nr. 2015/19023

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 6 JVEG 1064/15

DRsp Nr. 2015/19023

Der Antrag der Erinnerungsführerin, die Kosten in Höhe von 252,20 Euro für die ärztliche Stellungnahme vom 28. Juni 2011 zu erstatten, wird abgelehnt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Nach dem Beschluss des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2015 (L 1 U 1069/10) werden die Kosten des in diesem Verfahren nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens der Dr. B.- G. vom 3. März 2014 auf die Staatskasse übernommen.

Unter dem 23. Juli 2015 hat die Erinnerungsführerin beantragt, ihr die Kosten für eine Stellungnahme dieser Sachverständigen in Höhe von 252,20 Euro (Rechnung vom 28. Juni 2011) zu erstatten und vorgetragen, sie habe diese Ärztin zur Begründung ihrer Berufung benötigt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe ihr unter dem 21. Juli 2015 mitgeteilt, es handle sich um gerichtliche Kosten; insofern müsse sie deren Erstattung beim Landessozialgericht beantragen, denn dieses habe bereits die Kosten des Gutachtens von Dr. B.- G. übernommen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) vom 7. August 2015 hat sich die Erinnerungsführerin unter dem 8. August 2015 gewandt und vorgetragen, sie habe die Stellungnahme einer unabhängigen Ärztin benötigt um den Berufungsantrag begründen zu können.

II.