LSG Thüringen - Beschluss vom 15.06.2015 L 6 SF 724/15 B
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 599/13
LSG Thüringen - Beschluss vom 15.06.2015 (L 6 SF 724/15 B) - DRsp Nr. 2015/11042
LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 724/15 B
DRsp Nr. 2015/11042
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 wird verworfen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat.
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