LSG Thüringen - Beschluss vom 14.09.2011
L 10 AL 434/10 ER
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 599/06

LSG Thüringen - Beschluss vom 14.09.2011 (L 10 AL 434/10 ER) - DRsp Nr. 2012/4817

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 434/10 ER

DRsp Nr. 2012/4817

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich darauf, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 27 Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 zu untersagen.

Streitig ist im Klage- bzw. Berufungsverfahren die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 5. September 2000 bis zum 22. Oktober 2000, für die Zeit vom 23. April bis 30. April 2002, für die Zeit vom 1. September bis zum 17. September 2002 sowie für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 18. September 2003.

Die 1962 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 24. August 2000 die Zahlung von Arbeitslosenhilfe und verneinte in diesem Zusammenhang wie auch bei den Folgeanträgen die Frage, ob Vermögen vorhanden sei.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die vorgenannten Zeiträume Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 11. September 2000).