LSG Thüringen - Beschluss vom 13.10.2011
L 6 SF 1383/11 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 13.10.2011 (L 6 SF 1383/11 E) - DRsp Nr. 2012/4818

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 6 SF 1383/11 E

DRsp Nr. 2012/4818

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 8. Juli 2011 wird auf 250,51 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Der "Widerspruch" ist als Erinnerung nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) auszulegen. Danach erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG).

Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ist die Entschädigung auf 250,51 Euro festzusetzen. Die von dem Erinnerungsführer beantragten Gesamtkosten werden damit nicht überschritten, denn die in seinem Antrag errechneten Gesamtkosten von 157,51 Euro beruhen offensichtlich auf einem Rechenfehler (richtig: 257,51 Euro).