Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse für das Verfahren S 23 AS 5108/13 zu gewährende Vergütung auf 362, 95 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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