LSG Thüringen - Beschluss vom 13.05.2013
L 6 SF 295/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 6 SF 295/13 E) - DRsp Nr. 2013/16416

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 295/13 E

DRsp Nr. 2013/16416

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins am 13. August 2012 wird auf 152,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I. Der erwerbslose Erinnerungsführer begehrte im Hauptsacheverfahren (L 6 R 34/12) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Verfügung vom 21. Juli 2012 lud ihn der zuständige Berichterstatter des 6. Senats zum Erörterungstermin am 13. August 2012 um 11:00 Uhr und ordnete das persönliche Erscheinen an. Nach der Niederschrift fand der Termin von 10:58 bis 11:42 Uhr statt.