LSG Thüringen - Beschluss vom 12.04.2013
L 6 SF 291/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 12.04.2013 (L 6 SF 291/13 E) - DRsp Nr. 2013/15525

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 291/13 E

DRsp Nr. 2013/15525

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 u.a.), Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) vom 12. November 2012 hat der 8. Senat den Streitwert des Verfahrens L 8 SO1357/12 vorläufig auf 11.152,45 Euro festgesetzt. Voraussetzung dieser Festsetzung ist neben der Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 42. Auflage 2012, GKG § 63 Rdnr. 8). Nachdem hier kein Antrag nach § 33 Abs. 2 des in Betracht kam, hat der 8. Senat mit seinem Beschluss beide Voraussetzungen inzidenter bejaht. An diese Entscheidung ist die Urkundsbeamtin gebunden, die unter dem 1. Februar 2013 von der Erinnerungsführerin Gebühren in Höhe von 876,00 Euro angefordert hat.