LSG Thüringen - Beschluss vom 11.11.2015
L 6 JVEG 581/15

LSG Thüringen - Beschluss vom 11.11.2015 (L 6 JVEG 581/15) - DRsp Nr. 2015/20712

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 6 JVEG 581/15

DRsp Nr. 2015/20712

Die Vergütung des Erinnerungsgegners für das Gutachten vom 30. Dezember 2014 wird auf 3.102,69 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung für das neurologisch-psychiatrisch-psychosomatische Sachverständigengutachten des Erinnerungsgegners vom 22. Januar 2015 streitig.

In dem Berufungsverfahren I. L .../. (L 6 R 1362/12) beauftragte die Berichterstatterin des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Erinnerungsgegner, Inhaber eines Gutachtensinstituts, mit Beweisanordnung vom 7. Februar 2014 mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung. Das beigefügte "Merkblatt für die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen (Stand: 1. August 2013)" enthält u.a. folgende Passagen:

"Die Höhe der Vergütung für die von dem Sachverständigen persönlich erbrachten Leistungen richtet sich nach:

1. der objektiv erforderlichen Zeit,

2. dem für die erbrachte Leistung angemessenen Stundensatz (§ 10 Abs. 1 JVEG);

3. dem Umfang und der Anzahl der erbrachten besonderen Leistungen (§ 10 JVEG),

Zu 1. Zu den Leistungen, die nach der erforderlichen Zeit zu entschädigen sind gehören:

c) notwendige Untersuchungen, soweit diese nicht nach der GOÄ abgerechnet werden (vergl. Zu 3.)