Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühren) im "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" vom 25. Februar 2015 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgehoben.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (L 9 AS 1489/13 NZB). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erinnerungsführerin und Beklagte hatte auf den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 8. Januar 2013 ihre Anforderung einer Mahngebühr vom 1. Oktober 2012 in Höhe von 0,80 Euro aufgehoben und sich bereit erklärt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten; die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig anerkannt. Gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 57,12 Euro legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Auf die Klage setzte das Sozialgericht Nordhausen (
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