LSG Thüringen - Beschluss vom 09.06.2015
L 6 R 979/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 2627/14

LSG Thüringen - Beschluss vom 09.06.2015 (L 6 R 979/14 B ER) - DRsp Nr. 2015/10857

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen L 6 R 979/14 B ER

DRsp Nr. 2015/10857

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 49.353,78 EUR festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Antragsteller zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.