LSG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2013
L 4 AS 1601/12 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 29 AS 6955/11 - 03.09.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2013 (L 4 AS 1601/12 B) - DRsp Nr. 2013/16414

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 1601/12 B

DRsp Nr. 2013/16414

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Daher hat das Sozialgericht den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Bewilligung von PKH unter anderem Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.