Das Gesuch des Beschwerdeführers, Dr. K. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Der 1950 geborene Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Beschwerdegegnerin die Versorgung mit dem Mittelohrimplantat "Vibrant Soundbridge"-System auf dem linken Ohr mit Ankopplung an das runde Fenster.
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