LSG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2013
L 6 SF 105/13 B
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 4 SF 91/12 E - 18.12.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2013 (L 6 SF 105/13 B) - DRsp Nr. 2013/16415

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 105/13 B

DRsp Nr. 2013/16415

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung des angegriffenen Beschlusses im Beschwerdeschriftsatz vom 9. Januar 2013 ausreichend war, denn der Beschwerdeführer hat dies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 korrigiert und zwar innerhalb der Jahresfrist, die angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eingreift. Dort wird entsprechend § 173 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt werde. Dies widerspricht allerdings der vorrangigen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. VII S. 3 RVG, nach der die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.