LSG Thüringen - Beschluss vom 06.03.2015
L 6 R 866/14

LSG Thüringen - Beschluss vom 06.03.2015 (L 6 R 866/14) - DRsp Nr. 2015/5110

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen L 6 R 866/14

DRsp Nr. 2015/5110

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. R., ..., für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht wird abgelehnt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1964 geborene Kläger absolvierte von September 1979 bis August 1982 erfolgreich eine Ausbildung zum Facharbeiter für Rinderproduktion. Von Juli 1991 bis Juli 1993 machte er eine Umschulung zum Gärtner. Danach war er als Gärtner und Lagerarbeiter unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit tätig. Er bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).