LSG Thüringen - Beschluss vom 05.09.2013
L 6 SF 406/13 B
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 4 SF 81/12 E - 19.02.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 05.09.2013 (L 6 SF 406/13 B) - DRsp Nr. 2013/25168

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 406/13 B

DRsp Nr. 2013/25168

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft is. Dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Ihnen schließt sich der Senat mit der nachfolgenden Einschränkung an.