LSG Thüringen - Beschluss vom 04.06.2015
L 6 KR 1508/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2858/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 04.06.2015 (L 6 KR 1508/14 NZB) - DRsp Nr. 2015/13483

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1508/14 NZB

DRsp Nr. 2015/13483

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2011 zu zahlen.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreit. Mit Bescheid vom 25. Juni 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Krankengeld in Höhe von 21,13 EUR täglich. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und nachfolgend Klage, da die Beklagte während des Krankengeldbezuges keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk zahlte. Das Sozialgericht Meiningen (SG) hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, sei die Beklagte nicht verpflichtet, Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen.