LSG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2013
L 6 SF 19/13 B
Fundstellen:
NZS 2013, 600
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 294/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 04.03.2013 (L 6 SF 19/13 B) - DRsp Nr. 2013/8119

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 19/13 B

DRsp Nr. 2013/8119

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S 12 6846/10). Dort begehrten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und wandten sich gegen die Nichtanwendung der Rundungsvorschrift, die Berechnung der Kosten der Unterkunft und die Nichtübernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Beschluss vom 29. April 2011 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2011 verhandelte das Sozialgericht in der Zeit von 10:05 bis 12:40 Uhr zwei Verfahren der Kläger. Nach der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass die Beklagte diesen zwischenzeitlich für den streitgegenständlichen Zeitraum 6,42 Euro nachgezahlt habe; er erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

In seiner Kostenrechnung vom 25. März 2011 machte der Beschwerdeführer für dieses Verfahren Gebühren von insgesamt 1.057,95 Euro geltend:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 Euro