LSG Thüringen - Beschluss vom 03.02.2015
L 6 SF 1454/14 B

LSG Thüringen - Beschluss vom 03.02.2015 (L 6 SF 1454/14 B) - DRsp Nr. 2015/3249

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1454/14 B

DRsp Nr. 2015/3249

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 24. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 lehnte das Sozialgericht Gotha den Antrag des Erinnerungsführers und eines weiteren Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erstattung von abgetretenen Ansprüchen auf Kosten der Unterkunft und Heizung) gegen das ... ab. Mit Beschluss vom 24. April 2013 wies der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Beschwerde zurück, verpflichtete die Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest.