LSG Thüringen - Beschluss vom 02.12.2015
L 6 SF 1405/15 B
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SF 449/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 02.12.2015 (L 6 SF 1405/15 B) - DRsp Nr. 2016/1412

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1405/15 B

DRsp Nr. 2016/1412

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 34,64 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. September 2015 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.