LSG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2015
L 6 SV 173/15 NZB
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1801/14

LSG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2015 (L 6 SV 173/15 NZB) - DRsp Nr. 2015/7758

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen L 6 SV 173/15 NZB

DRsp Nr. 2015/7758

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 225,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (S 32 SF 757/13 AB) und legte ihr Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Höhe von 225,00 Euro auf. Mit Beschluss vom 17. März 2014 (L 6 SF 333/14 E) wies er die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurück. Die am 2. Juni 2014 ausdrücklich erhobene "Vollstreckungsabwehrklage" hat er mit Beschluss vom 3. Juli 2014 (L 6 P 702/14 KL) an das Sozialgericht Nordhausen verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 4. Februar 2015, hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 225,00 Euro festgesetzt.