LSG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2013
L 6 SF 1739/12 E
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 760

LSG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2013 (L 6 SF 1739/12 E) - DRsp Nr. 2013/15523

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 1739/12 E

DRsp Nr. 2013/15523

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenZeitansatz für Literaturstudium; Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine Hilfskraft) 1. Zur Vergütung der Tätigkeit einer Hilfskraft. 2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sieht das JVEG nicht vor. 3. Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt nur in Ausnahmefällen Betracht, wenn beispielsweise eine abweichende Meinung vertreten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Seltenheitsfällen; immer erforderlich ist dann eine kritische Auseinandersetzung im Gutachten. 4. Fertigt ein Facharzt einen Befund nach Weisung und unter Aufsicht des beauftragten gerichtlichen Sachverständigen, übernahm dieser im Gutachten durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Tätigkeit und war die Zuarbeit zur Erstellung des Gutachtens auch notwendig, so kann diese Tätigkeit als Hilfskraft vergütet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 18. Oktober 2012 wird auf 745,50 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe: