LSG Thüringen - Beschluss vom 01.10.2013
L 6 KR 1208/13 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 7345/12 - 24.06.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 01.10.2013 (L 6 KR 1208/13 B) - DRsp Nr. 2013/25172

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 1208/13 B

DRsp Nr. 2013/25172

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juni 2013 aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeführerin hat die Staatskasse zu tragen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I. Die Beteiligten stritten in der Hauptsache darüber, ob die Beklagte der Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 1.034,24 EUR zu zahlen hat. Die Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführerin der Klägerin. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 bestimmte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 24. Juni 2013 und ordnete ihr persönliches Erscheinen an. Zum Verhandlungstermin erschien diese nicht. Die Klägerin war durch eine Bevollmächtigte vertreten, die in der Verhandlung die Klage zurücknahm. Nach der Niederschrift wurde dort ein Beschluss verkündet, nach dem gegen die Beschwerdeführerin "wegen unentschuldigten Fernbleibens vor Gericht" ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 EUR verhängt wurde. Nach der Ausfertigung wurde er allein von der Kammervorsitzenden erlassen. Er ist nicht begründet und nur mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.