LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.06.2013
L 5 KR 14/11 KL
Fundstellen:
NZS 2013, 936

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.06.2013 (L 5 KR 14/11 KL) - DRsp Nr. 2013/23555

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 14/11 KL

DRsp Nr. 2013/23555

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte oder der Beigeladene für die Aufsicht über die Klägerin zuständig ist.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger sei und sie in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen die Aufsicht über die Klägerin übernehme.

Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2011 von der Klägerin beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhobene Klage.

Die Klägerin ist aus einer Fusion der I_____ und der Ia__________ hervorgegangen, die ursprünglich ihre Zuständigkeit nur im jeweiligen Bundesland hatten. Diese Begrenzung wurde durch Öffnungsbeschlüsse der Ia________ mit Wirkung zum 2. Oktober 2001 und der I_____ mit Wirkung vom 1. Juli 2003 aufgegeben. Im Jahre 2007 hat die Klägerin durch Satzungsbestimmung ihren Zuständigkeitsbereich auf das Land Bremen erweitert. Gegenwärtig unterhalten einzelne Betriebe mit Versicherten bei der Klägerin unselbständige Nebenbetriebe in weiteren Bundesländern.