LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2011
L 5 KR 78/10
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 687/07

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2011 (L 5 KR 78/10) - DRsp Nr. 2011/13773

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 78/10

DRsp Nr. 2011/13773

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.837,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Kläger zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachfordern kann.

Der Kläger betrieb eine Arztpraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in B.. Die Beklagte führte dort am 25. Juli 2006 eine Betriebsprüfung durch. Hierbei wurde auch die Arbeitnehmerin des Klägers E. S. (Beigeladene zu 1) geprüft. Diese war im Prüfzeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 317,00 EUR beim Kläger beschäftigt. In der Schlussbesprechung am 25. Juli 2006 bemängelte die Beklagte, dass für die Beigeladene zu 1) die Regelungen über die Gleitzone angewandt worden seien, obwohl sie mit ihrem monatlichen Entgelt regelmäßig unter 400,00 EUR gelegen habe.