Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 747.279,51 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Bundesverband berechtigt war, eine nationale TV-Dachkampagne durchzuführen und über den Verbandsbeitrag von den Landesverbänden finanzieren zu lassen und nunmehr dazu verpflichtet ist, den von dem klagenden Landesverband gezahlten Anteil an diesen zurückzuerstatten.
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