LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.04.2008
L 8 U 110/06
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 22/04

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.04.2008 (L 8 U 110/06) - DRsp Nr. 2009/4499

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen L 8 U 110/06

DRsp Nr. 2009/4499

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen geltend. Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 1959 geborenen und am 2000 bei einem Verkehrsunfall verstorbenen J. L. (nachfolgend: J.L.); die Klägerin zu 2) ist die am 1983 geborene Tochter, der Kläger zu 3) der am 1986 geborene Sohn der Klägerin zu 1) und des Verstorbenen.

Mit Schreiben vom 16. März 2000 zeigte die bei der Beklagten versicherte Firma Holzbau P, Bad S, der Beklagten an, dass der bis dahin als Fahrer bei ihr beschäftigt gewesene J.L. am 13. März 2000 gegen 17.00 Uhr auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause nach L auf der B 206 in Höhe des Ortes S bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei.