LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2023
L 10 KR 16/19
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 238/17

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2023 (L 10 KR 16/19) - DRsp Nr. 2024/8012

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 16/19

DRsp Nr. 2024/8012

§ 7 Abs. 5 PrüfvV 2014 sind Korrekturen oder Egänzungen von Datensätzen nur einmalig möglich. Diese Beschränkung gilt unabhängig davon, ob der MDK die von der Krankenkasse in Auftrag gegebene Rechnungsprüfung bereits durchgeführt hat oder nicht. Auch bis zur Durchführung der MDK-Prüfung ist das Krankenhaus nur zur einmaligen Datensatzkorrektur/-änderung berechtigt, und zwar unabhängig vom Gegenstand des MDK-Prüfverfahrens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird auf jeweils 1.434 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung einer weiteren Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.434,12 Euro.