Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich rechnerischen Berichtigung für das Quartal IV/00 betreffend die Leistungsziffern Nr. 850 und 851 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä).
Der Kläger war nach zwischenzeitlicher Zulassung in den Zuständigkeitsbereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Hamburg und Berlin seit Oktober 2000 erneut im Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit Praxissitz in I als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Eine Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach der Nr. 850 EBM-Ä (differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände mit schriftlichem Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge, einschließlich Beratung, bis zu zweimal im Behandlungsfall) und der Nr. 851 EBM-Ä (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen unter systematischer Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion, je Sitzung (Dauer mindestens 15 Minuten)) war ihm seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung in Schleswig-Holstein nicht erteilt worden.
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