LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2009
L 4 KA 24/07
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 76/05

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2009 (L 4 KA 24/07) - DRsp Nr. 2009/22710

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 24/07

DRsp Nr. 2009/22710

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich rechnerischen Berichtigung für das Quartal IV/00 betreffend die Leistungsziffern Nr. 850 und 851 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä).

Der Kläger war nach zwischenzeitlicher Zulassung in den Zuständigkeitsbereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Hamburg und Berlin seit Oktober 2000 erneut im Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit Praxissitz in I als praktischer Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Eine Abrechnungsgenehmigung für die Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach der Nr. 850 EBM-Ä (differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände mit schriftlichem Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge, einschließlich Beratung, bis zu zweimal im Behandlungsfall) und der Nr. 851 EBM-Ä (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen unter systematischer Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion, je Sitzung (Dauer mindestens 15 Minuten)) war ihm seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der erneuten Zulassung in Schleswig-Holstein nicht erteilt worden.