LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.2011
L 4 KA 11/10
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 52/06

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.2011 (L 4 KA 11/10) - DRsp Nr. 2011/11164

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 4 KA 11/10

DRsp Nr. 2011/11164

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte trägt ¼ der Kosten des gesamten Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars der Klägerin für das Quartal II/2005.

Die Klägerin nimmt als Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in L_____ an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie macht im Berufungsverfahren allein geltend, dass der der Honorarberechnung zu Grunde liegende Honorarverteilungsmaßstab mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, weil die Honorarbegrenzung auf der Grundlage von Individualbudgets anstelle von Regelleistungsvolumina erfolge.

Der Berechnung der Vergütung der Klägerin für das Quartal II/2005 legte die Beklagte in dem Honorarbescheid vom 12. Oktober 2005 ein individuelles Punktzahlvolumen von 524.578,6 Punkten für den Bereich der Primärkassen und von 224.785,6 Punkten für den Bereich der Ersatzkassen zugrunde. Innerhalb dieses Budgets erfolgte die Vergütung nach Punktwerten von 3,8943 Cent (Primärkassen) bzw. 4,5 Cent (Ersatzkassen). Die über die Punktzahlgrenzen hinaus erbrachten Leistungen (314.340,8 Punkte) wurden mit einem Punktwert von 0,05 Cent (Primärkassen) bzw. 0,891 Cent (Ersatzkassen) vergütet.