Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Umwandlung der dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 darlehensweise gezahlten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einen Zuschuss.
Der am 14. Juni 1964 geborene Kläger ist Kfz-Meister. Er bezog bis zum 31. Juli 2004 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit und anschließend bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist Eigentümer eines 1963 mit einem 174 m2 großen Einfamilienhaus bebauten 800 m2 großen Grundstücks in S______________. Er bewohnt eine 69,3 m2 große Wohnung im Obergeschoss des Hauses; seine Eltern leben im Erdgeschoss. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1987 hatte der 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf den Kläger übertragen und sich sowie der 1925 geborenen Mutter des Klägers dabei ein lebenslängliches Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Die Eltern des Klägers sind schwerbehindert. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten mit einer Grundschuld in Höhe von 48.600,00 EUR belastet.
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