Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide In- stanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus der Kapitalzahlung einer Lebensversicherung ihres verstorbenen von ihr geschiedenen Ehegatten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
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