LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.03.2013
L 5 KR 58/11
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 214/08

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.03.2013 (L 5 KR 58/11) - DRsp Nr. 2013/20580

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 58/11

DRsp Nr. 2013/20580

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 wird betreffend die Zuschüsse zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und der Rückforderung über 5.302,50 EUR aufgehoben. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklage Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachfordern sowie überzahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung zurückfordern durfte.

Die 1930 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente und aufgrund des Todes ihres Ehemanns 2007 darüber hinaus eine Witwenrente.