Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 992,25 EUR festgesetzt. &8195;
Streitig ist die Höhe des Vergütungsanspruchs für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die 1919 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte E M (Versicherte) wurde vom 5. Juli bis zum 13. Juli 2005 in der Klinik der Klägerin stationär behandelt. Die Einweisung erfolgte notfallmäßig durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E wegen rezidivierender Synkopen mit jeweils kurzer Ohnmacht unklarer Genese und Bluthochdruck. Aufgrund eines Juckreizes im Genitalbereich war der Versicherten vom behandelnden Gynäkologen drei Tage zuvor das Medikament Tavegil verordnet worden.
Als Aufnahmediagnosen wurden von den behandelnden Krankenhausärzten festgehalten:
- E 86 (Volumenmangel) - N 39.0 (Harnwegsinfekt, Lokalisation nicht näher bezeichnet) - H 54.2 (Sehschwäche beider Augen).
Im Entlassungsbericht wurde als Hauptdiagnose der Harnwegsinfekt genannt. Als weitere Diagnosen:
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