Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kläger begehren in der unter dem Aktenzeichen S
Mit zwei Bescheiden vom 21. Januar 2010 hatte der Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Kläger für die Monate September und Oktober 2009 im Hinblick auf höheres Einkommen des Klägers zu 2) ganz aufgehoben und die Erstattung der erfolgten Zahlungen in Höhe von jeweils 11,00 EUR pro Person und Monat gegenüber beiden Klägern getrennt geltend gemacht. Dabei hat sich der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X gestützt.
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