Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 14. März 2008 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 169/07, in welchem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr "eine einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 170,19 EUR für die Anschaffung zweier Entlastungs-BH's zu gewähren".
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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