LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.05.2008
L 9 B 111/08 SO PKH
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 169/07

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.05.2008 (L 9 B 111/08 SO PKH) - DRsp Nr. 2009/4625

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen L 9 B 111/08 SO PKH

DRsp Nr. 2009/4625

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 14. März 2008 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 169/07, in welchem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr "eine einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 170,19 EUR für die Anschaffung zweier Entlastungs-BH's zu gewähren".

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.