LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2009
L 11 B 45/09 AS
Vorinstanzen:
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 109/09

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2009 (L 11 B 45/09 AS) - DRsp Nr. 2009/11135

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen L 11 B 45/09 AS

DRsp Nr. 2009/11135

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 2. März 2009 von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Untätigkeit im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu dem Klageverfahren S 9 AS 109/09 ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt bisher nicht vor. Rechtsmittel gegen ein "Nichtentscheiden" sieht § 172 SGG nicht vor. Weitere gesetzliche Rechtsgrundlagen existieren nicht.