LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.05.2009
L 11 B 59/09 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 684/08

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.05.2009 (L 11 B 59/09 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/14156

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen L 11 B 59/09 AS PKH

DRsp Nr. 2009/14156

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin beansprucht im Hauptsacheverfahren die Erstattung von Kosten, die ihr durch ein Verfahren auf Überprüfung nach § 44 SGB X entstanden sind. Den Kostenantrag vom 20. Dezember 2007 in Höhe von 30,40 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2008 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juni 2008 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. März 2009 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die diese damit begründet, § 63 SGB X sei auf das Verfahren nach § 44 SGB X zu übertragen, da dieses Verfahren, ähnlich wie ein Widerspruchsverfahren, darauf gerichtet sei, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.