Der Sachverständige ist mit 2.382,25 EUR zu vergüten.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. In dem Berufungsverfahren L 8 U 13/06 geht es um die Frage, ob eine Polyneuropathie und eine Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheiten anzuerkennen sind, weil der Kläger als Maler schädigenden Stoffen ausgesetzt war.
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