LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.07.2009
L 5 B 101/09 KR
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 41/08

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.07.2009 (L 5 B 101/09 KR) - DRsp Nr. 2009/21143

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 5 B 101/09 KR

DRsp Nr. 2009/21143

Der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. April 2009 wird aufgehoben.

Der Sozialrechtsweg ist zulässig.

Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung an das Landgericht Essen wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. In dem Klageverfahren S 3 KR 41/08 vor dem Sozialgericht Kiel hat die Klägerin sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie im Einzelnen benannte 2.846 medizinische Hilfsmittel herauszugeben und für den Fall, dass die Herausgabe nicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten, hilfsweise der Klägerin über den Verbleib dieser Hilfsmittel Auskunft zu erteilen.

Zur Begründung ihres Antrags hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie das Eigentum an den strittigen medizinischen Hilfsmitteln von der in Insolvenz gegangenen S. GmbH aus Sa. erworben habe. Außerdem seien alle mit diesen Hilfsmitteln zusammenhängenden Rechte und Forderungen aus Geltendmachung von so genannten Fallpauschalen, Schadenersatz, Miete etc. für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft an sie abgetreten worden. Die Klägerin hat insoweit auf den von ihr in Auszügen vorgelegten Kaufvertrag verwiesen.