LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.05.2008
L 4 B 369/08 KA ER
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 7/08

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.05.2008 (L 4 B 369/08 KA ER) - DRsp Nr. 2009/4624

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen L 4 B 369/08 KA ER

DRsp Nr. 2009/4624

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 9., Dr. W, wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. März 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007, mit dem über den Widerspruch der Beigeladenen zu 9., Dr. W, entschieden worden ist, anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattungsfähig sind.

Der Antragsteller und die Beigeladene zu 8., Dr. K, tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9., Dr. W, jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sowie des Beigeladenen zu 10. im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 5. März 2008 und für das Beschwerdeverfahren auf 46.245 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung von Beschlüssen des Antragsgegners, die die Zulassung des Antragstellers als Facharzt für Anästhesiologie im Wege der Praxisnachfolge in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich betreffen.