Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.
Im Verfahren L 5 R 44/07 fragte der Berichterstatter am 19. Januar 2009 beim Antragsteller an, ob das laut Behandlungs- und Befundbericht vom 9. April 2008 vorgesehene Reintonaudiogramm beim Kläger inzwischen angefertigt worden sei und ob sich demnach eine wesentliche Änderung in seinen Gesundheitsstörungen ergeben habe. Daraufhin faxte der Antragsteller am 20. Januar 2009 nochmals seinen Bericht vom 9. April 2008 dem Senat zu und fügte an: "Der Patient hat sich bis zum 20. Januar 2009 hier nicht mehr vorgestellt."
Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts entschädigte dieses Schreiben mit 8,50 EUR, weil die Voraussetzungen der Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 JVEG nicht erfüllt seien. Der festgesetzte Betrag gelte den Aufwand für das Heraussuchen und die Durchsicht der Patientenunterlagen ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung und trägt vor, er habe einen Bericht nach § 9 JVEG erstattet. Bei einem Stundensatz von 50,00 EUR und einem Aufwand von einer halben Stunde zuzüglich Schreibarbeit sei eine Entschädigung von 25,00 EUR insgesamt angemessen. Auf den Inhalt der Gerichtsakte L 5 R 44/07 und die Akte L 1 SF 1/09
Der Antragsteller ist mit 8,50 EUR zu entschädigen.
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