LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2011
L 4 P 10/09
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 92/07

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2011 (L 4 P 10/09) - DRsp Nr. 2012/7756

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen L 4 P 10/09

DRsp Nr. 2012/7756

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nach der Pflegestufe III für die Zeit vom 26. März 2007 bis 19. Oktober 2009.

Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe von Frau K. S. (im Folgenden: Versicherte), die am ... 1927 geboren und am ... 2009 verstorben ist und bei der Beklagten pflegeversichert war. Die Versicherte bewohnte bis zu ihrem Tod die untere Etage eines Einfamilienhauses, der Kläger die obere Etage. Der Kläger und die Versicherte verfügten über eigene Räumlichkeiten und nutzten die Küche und das Bad jeweils gemeinsam. Tagsüber übernahmen der Kläger und ein Pflegedienst die Pflege der Versicherten in der häuslichen Umgebung. Zur Nachtzeit ging er einer beruflichen Tätigkeit im Wachschutzdienst nach.

Am 14. Januar 2002 stellte der Kläger für die Versicherte einen Antrag auf Leistungen nach der Sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstattung eines Gutachtens, zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegefachkraft N. ermittelte im Gutachten vom 24. Mai 2002 (Untersuchung vom 29. April 2002) u.a. folgende pflegebegründenden Diagnosen: