LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.09.2011
L 6 U 85/10
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 27/10

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.09.2011 (L 6 U 85/10) - DRsp Nr. 2011/22194

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen L 6 U 85/10

DRsp Nr. 2011/22194

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfallereignis als Arbeitsunfall nach Bundesrecht festzustellen ist.

Der 1955 geborene Kläger verunglückte am 18. Mai 1984 anlässlich eines Fußballspiels. Der Arbeitgeber des Klägers meldete den Unfall der Inspektion für Arbeits- und Produktionssicherheit als Arbeitsunfall und kennzeichnete ihn mit der Abkürzung "GT". Der Unfall wurde der Beklagten durch ein Erstattungsbegehren der Krankenkasse des Klägers am 20. Oktober 2009 bekannt. Dieser gegenüber hatte der Kläger mit Eingangsdatum vom 13. Juli 2009 die Prüfung zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft beantragt.

In dem Parallelverfahren zum Az. ..., einen Unfall beim Fußballspiel vom 2. Juli 1984 betreffend, teilte die Nachfolgefirma der Arbeitgeberin schriftlich mit, sie könne keine weiteren Angaben machen. Mitarbeiter aus der damaligen Zeit, denen das Ereignis bekannt sei, seien dort nicht mehr beschäftigt. Lediglich der frühere Betriebsarzt sei noch bekannt.