Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob eine Lungenkrebserkrankung als oder wie eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu gewähren ist.
Die Klägerin ist Witwe des am ... 1960 geborenen und am ... 1998 verstorbenen T. H. (Versicherter), mit dem sie zu diesem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte. Der Versicherte erlernte von September 1976 bis Juli 1978 im VEB S. L.-H. den Beruf des Elektromonteurs und war anschließend bis Ende 1980 als solcher bei den Elektrobetrieben K. bzw. F. M. im Wohnungsbau tätig. Von März 1981 bis Ende April 1985 arbeitete er als Elektriker für Kräne beim VEB B. und M. M. und leistete danach bis Ende Oktober 1986 seinen Grundwehrdienst. Von November 1986 bis November 1990 war er wiederum als Elektriker für Kräne beim VEB B. und M. M. (ab Oktober 1990 B. & W. K. und T. GmbH) tätig. In der Folgezeit war der Versicherte bis September 1991 als Verlagsangesteller beschäftigt und betrieb dann selbständig eine eigene Verlags- und Werbeagentur. Seit dem 10. Oktober 1994 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog von seinem Versicherer Krankengeld.
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